§ 23
§ 23 Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
Fassung: 1. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
§ 23. Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. August 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 21:32
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