Verordnungen

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. August 2006RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004896 · BGBl. II Nr. 298/2006 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?

  • Kernaussage§ 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG

§ 23. Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung mit Ablauf des 31. Juli 2006 außer Kraft tritt, soweit er sich auf Personen bezieht, die als Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Personenbeförderungen bei Fremdenbefahrungen oder beim Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens durchführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 In-Kraft-Treten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?

§ 23 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
1. August 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 21:32
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