§ 5
§ 5 Zuverlässigkeit
Fassung: 1. August 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?
- Kernaussage§ 5 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Zuverlässigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuverlässigkeit
§ 5. Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?
§ 5 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Zuverlässigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. August 2006
- Fassung bis
- laufend
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