Verordnungen

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung)

VerordnungFassung seit 1. August 2006RIS-Stand 3. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004896 · BGBl. II Nr. 298/2006 · 58/01 Bergrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

Fassung: 1. August 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung?

  • Kernaussage§ 4 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

Allgemeines

§ 4. Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Anwesenheitspflicht
Nächster Paragraph§ 5 Zuverlässigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung in einfachen Worten?

§ 4 Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung behandelt "Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Juni 2022
Fassung seit
1. August 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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