Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Wiederholungsprüfung

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 20 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (§ 37bzw. § 41 LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.

(2) Eine Abschlussprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 41 Abs. 4 LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.

(3) Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Abs. 2 ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.

(4) Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Abs. 3 zu gewähren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 20 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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