§ 12
§ 12 Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 12 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
§ 12. (1) Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
(2) Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Abs. 1 bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Abs. 1 beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
(3) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (§ 9), wenn er die Prüfung ablegen will.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 12 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:00
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