§ 9
§ 9 Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 9 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
§ 9. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (§ 34, § 35, § 40 LFBAG 2024) sowie zur Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
(2) Eine Anmeldung zu einer Teilprüfung ist formlos zulässig und bedarf keines eigenen Antrages. Voraussetzung dafür ist, dass die vorbereitende Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes erfolgreich abgeschlossen worden ist (§ 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 LFBAG 2024).
(3) Der Antrag auf Prüfungszulassung hat folgende Daten zu enthalten:
(4) Prüfungskandidaten haben einem Antrag im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 34 LFBAG 2024 Folgendes beizulegen:
(5) Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
(6) Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
(7) Prüfungskandidaten, die die Zulassung zur Meisterprüfung im Sinne des § 40 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
(8) Prüfungskandidaten, die die Ablegung einer Zusatzprüfung in einer Schwerpunktausbildung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) beantragen, haben geeignete Belege dafür vorzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die besonderen Verwendungen und Ausbildungen im Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich absolviert worden sind.
(9) Mit der Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungskandidaten gegebenenfalls die festgesetzte Prüfungsgebühr durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben. Dabei ist der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsgebühr mit der Anmeldung zur Prüfung fällig wird. Die zu entrichtende Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, an die für die Zulassung des Kandidaten zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzuzahlen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 9 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:00
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