§ 4
§ 4 Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 4 LFBAG-APO behandelt "Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
§ 4. (1) Die Erfüllung der in § 8 Abs. 1 und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Abs. 2 und des Abs. 3 durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
(2) Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
(3) Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. Z 16 LFBAG 2024) gelten die in § 8 Abs. 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 4 LFBAG-APO behandelt "Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
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