Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 4 LFBAG-APO behandelt "Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge

§ 4. (1) Die Erfüllung der in § 8 Abs. 1 und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Abs. 2 und des Abs. 3 durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.

(2) Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. Z 16 LFBAG 2024) gelten die in § 8 Abs. 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 4 LFBAG-APO behandelt "Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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