§ 14
§ 14 Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 14 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)
§ 14. (1) Für jedes Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) sind, gegliedert nach Facharbeiter- und Meisterausbildung, diejenigen Prüfungen abzuhalten, die im jeweiligen Prüfungsplan (Anlagen), beschrieben sind.
(2) Die Prüfungskandidaten haben die im jeweiligen Prüfungsplan für die Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände vorgesehenen Prüfungen gemäß der festgelegten Prüfungsart (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen) der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und die allfällige Zusatzprüfung im Rahmen einer Schwerpunktausbildung für das jeweilige Ausbildungsgebiet abzulegen, um die Ausbildung abzuschließen, es sei denn, Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Anwendung von § 35 oder § 36 Abs. 3 oder Abs. 4 LFBAG 2024 für Facharbeiterprüfungen gemäß § 15 angerechnet werden.
(3) Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024 gemäß § 15 angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, dass die Einschlägigkeit der von ihm bereits absolvierten Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bzw. erfolgreich abgelegten Prüfungen in den betreffenden Prüfungsgegenständen festgestellt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 14 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:00
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