Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 14 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)

§ 14. (1) Für jedes Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) sind, gegliedert nach Facharbeiter- und Meisterausbildung, diejenigen Prüfungen abzuhalten, die im jeweiligen Prüfungsplan (Anlagen), beschrieben sind.

(2) Die Prüfungskandidaten haben die im jeweiligen Prüfungsplan für die Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände vorgesehenen Prüfungen gemäß der festgelegten Prüfungsart (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen) der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und die allfällige Zusatzprüfung im Rahmen einer Schwerpunktausbildung für das jeweilige Ausbildungsgebiet abzulegen, um die Ausbildung abzuschließen, es sei denn, Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Anwendung von § 35 oder § 36 Abs. 3 oder Abs. 4 LFBAG 2024 für Facharbeiterprüfungen gemäß § 15 angerechnet werden.

(3) Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024 gemäß § 15 angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, dass die Einschlägigkeit der von ihm bereits absolvierten Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bzw. erfolgreich abgelegten Prüfungen in den betreffenden Prüfungsgegenständen festgestellt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 14 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:00
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