§ 18
§ 18 Protokollierung der Prüfung
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 18 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Protokollierung der Prüfung
§ 18. (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die betreffende Prüfungskommission eingerichtet war bzw. der Prüfer bestellt war, hat die Niederschriften von Abschlussprüfungen mindestens 60 Jahre aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(4) Gegen das Ergebnis einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 18 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:00
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