§ 7
§ 7 Schwerpunktausbildungen
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 7 LFBAG-APO behandelt "Schwerpunktausbildungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schwerpunktausbildungen
§ 7. (1) Sofern für einzelne Ausbildungsgebiete im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (Anlage) sowie im jeweiligen Prüfungsplan (Anlage) Ausbildungen und Prüfungen in Bezug auf schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgelegt sind (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024), ist es für die Lehrlinge bzw. anderen Prüfungskandidaten notwendig, dass sie die mindestens einjährige besondere Verwendung durchlaufen und den entsprechenden Vorbereitungslehrgang bzw. die entsprechende Spezialausbildung erfolgreich absolviert haben um zur vorgesehenen Zusatzprüfung im Ausbildungsschwerpunkt (§ 9 Abs. 8) zugelassen zu werden.
(2) Der Nachweis über eine mindestens einjährige besondere Verwendung gilt auch dann als erbracht, wenn einzelne Elemente der besonderen Verwendung aufgrund saisonaler Gegebenheiten nicht das ganze Jahr über, aber zumindest acht Monate lang, ausgeführt werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 7 LFBAG-APO behandelt "Schwerpunktausbildungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:00
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