Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 10 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung

§ 10. (1) Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (§ 36 LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.

(2) Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung hat folgende Daten zu enthalten:

(3) Personen, die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder die Forstfachschule Traunkirchen erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung das Abschlusszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. der Forstfachschule Traunkirchen beizulegen.

(4) Personen, die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der einschlägigen Fachrichtung das Reifeprüfungszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in der einschlägigen Fachrichtung beizulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 10 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:00
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