Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Einberufung zur Prüfung

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 11 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einberufung zur Prüfung

§ 11. (1) Der zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat ist von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zeitgerecht, jedoch mindestens drei Wochen vorher, zur Prüfung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Prüfungskandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten. Die Einberufung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.

(2) Die schriftliche Einberufung zu einer Teilprüfung kann entfallen, wenn die Teilprüfung im Einvernehmen zwischen den Prüfungskandidaten einerseits und dem Prüfer bzw. der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle andererseits festgesetzt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 11 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:00
Frühere Fassungen

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