Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 19 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung

§ 19. (1) Über die erfolgreich abgelegte Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung) ist dem Prüfungskandidaten von derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die Prüfungskommission eingerichtet war bzw. die Prüfer bestellt waren, ein Zeugnis auszustellen.

(2) Im Zeugnis ist jedenfalls Folgendes ausdrücklich anzuführen:

(3) Weitere Berechtigungen, die durch die Ablegung der Prüfung erworben worden sind, dürfen im Prüfungszeugnis zusätzlich ebenso angeführt werden wie eine Zuordnung des Abschlusses im Nationalen Qualifikationsrahmen.

(4) Soweit ein Ausbildungsschwerpunkt im jeweiligen Ausbildungsrahmen- und Prüfungsplan vorgesehen ist, ist im Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis die erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 ausdrücklich anzuführen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn bereits ein Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis ausgestellt worden ist, und eine erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung infolge eines späteren Abschlusses nachträglich zu berücksichtigen ist, so ist das entsprechende Zeugnis unter ausdrücklicher Anführung der zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Schwerpunktausbildung neu auszustellen.

(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet war, sonst aber vom Geschäftsführer derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für die Durchführung der Prüfung bzw. die Bestellung der Prüfungskommission oder der Prüfer zuständig war, zu unterfertigen. Das Zeugnis ist mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle amtlich zu siegeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 19 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.