§ 19
§ 19 Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 19 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
§ 19. (1) Über die erfolgreich abgelegte Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung) ist dem Prüfungskandidaten von derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die Prüfungskommission eingerichtet war bzw. die Prüfer bestellt waren, ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis ist jedenfalls Folgendes ausdrücklich anzuführen:
(3) Weitere Berechtigungen, die durch die Ablegung der Prüfung erworben worden sind, dürfen im Prüfungszeugnis zusätzlich ebenso angeführt werden wie eine Zuordnung des Abschlusses im Nationalen Qualifikationsrahmen.
(4) Soweit ein Ausbildungsschwerpunkt im jeweiligen Ausbildungsrahmen- und Prüfungsplan vorgesehen ist, ist im Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis die erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 ausdrücklich anzuführen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn bereits ein Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis ausgestellt worden ist, und eine erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung infolge eines späteren Abschlusses nachträglich zu berücksichtigen ist, so ist das entsprechende Zeugnis unter ausdrücklicher Anführung der zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Schwerpunktausbildung neu auszustellen.
(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet war, sonst aber vom Geschäftsführer derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für die Durchführung der Prüfung bzw. die Bestellung der Prüfungskommission oder der Prüfer zuständig war, zu unterfertigen. Das Zeugnis ist mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle amtlich zu siegeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 19 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
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