Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Anrechnung von Prüfungsgegenständen bzw. Übernahme von Noten

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 15 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechnung von Prüfungsgegenständen bzw. Übernahme von Noten

§ 15. (1) Auf Antrag eines Prüfungskandidaten hat die für die Zulassung zur Prüfung zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für einzelne Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände bereits abgelegte Prüfungen anzurechnen (§ 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024), wenn der Prüfungskandidat nachweisen kann, dass er eine Prüfung des gleichen Inhaltes und mit mindestens dem gleichen Umfang, Schwierigkeitsgrad und von gleicher Art und Dauer im Rahmen einer gleich- oder höherwertigen Ausbildung erfolgreich abgelegt hat.

(2) Im Prüfungsprotokoll sowie im Zeugnis ist bei erfolgter Anrechnung beim jeweiligen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand der Wortlaut „Anrechnung“ bzw. „A“ zu vermerken.

(3) Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Noten von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die im Rahmen von Ausbildungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen oder an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten abgelegt worden sind, wie folgt in das Prüfungsprotokoll sowie in das Zeugnis zu übernehmen:

(4) Abgelegte Prüfungen in den in der in Anlage A beschriebenen Gegenständen des Teillehrganges (des Moduls) „Allgemeinbildung“ („Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“) sind jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der angehende Facharbeiter oder Meister diesen Teillehrgang (dieses Modul) gemäß § 3 Abs. 8 nicht absolvieren musste.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 15 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:00
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