Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)

LFBAG-APOVerordnungFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013189 · BGBl. II Nr. 135/2026 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Prüfungsarten

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 LFBAG-APO?

  • Kernaussage§ 13 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfungsarten

§ 13. (1) Die Prüfungen bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind so durchzuführen, dass sie einer der im Folgenden angeführten Arten von Prüfungen entsprechen:

(2) Im Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) hat der Prüfungskandidat als Teil der praktischen Prüfung den sicheren Umgang mit der Jagdwaffe nachzuweisen und die Treffsicherheit zu zeigen (Schießprüfung). Eine Bestätigung durch die Berufsschule über die Treffsicherheit ersetzt diesen Teil der praktischen Prüfung. Für den erfolgreichen Abschluss der Schießprüfung sind gemäß den dafür in der Anlage 1 festgelegten technischen Anforderungen mit der Jagdwaffe „Flinte“ mindestens drei von zehn Zielen und mit der Jagdwaffe „Büchse“ auf 100 Meter fünf Schuss mit mindestens fünf „Achter-Treffer“ zu treffen. Mit der Faustfeuerwaffe sind zehn Schuss abzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 LFBAG-APO in einfachen Worten?

§ 13 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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