§ 13
§ 13 Prüfungsarten
Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 LFBAG-APO?
- Kernaussage§ 13 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LFBAG-APO.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfungsarten
§ 13. (1) Die Prüfungen bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind so durchzuführen, dass sie einer der im Folgenden angeführten Arten von Prüfungen entsprechen:
(2) Im Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) hat der Prüfungskandidat als Teil der praktischen Prüfung den sicheren Umgang mit der Jagdwaffe nachzuweisen und die Treffsicherheit zu zeigen (Schießprüfung). Eine Bestätigung durch die Berufsschule über die Treffsicherheit ersetzt diesen Teil der praktischen Prüfung. Für den erfolgreichen Abschluss der Schießprüfung sind gemäß den dafür in der Anlage 1 festgelegten technischen Anforderungen mit der Jagdwaffe „Flinte“ mindestens drei von zehn Zielen und mit der Jagdwaffe „Büchse“ auf 100 Meter fünf Schuss mit mindestens fünf „Achter-Treffer“ zu treffen. Mit der Faustfeuerwaffe sind zehn Schuss abzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 LFBAG-APO in einfachen Worten?
§ 13 LFBAG-APO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2026
- Fassung seit
- 12. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
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