§ 8
§ 8 Erhebungsunterlagen
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?
- Kernaussage§ 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsunterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsunterlagen
§ 8. (1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?
§ 8 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsunterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. August 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2022
- Fassung seit
- 18. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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