Verordnungen

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)

VerordnungFassung seit 18. August 2022RIS-Stand 18. August 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011990 · BGBl. II Nr. 305/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Fassung: 18. August 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?

  • Kernaussage§ 4 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsmasse, Statistische Einheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.

(2) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.

(3) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.

(4) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?

§ 4 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsmasse, Statistische Einheiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2022
Fassung seit
18. August 2022
Fassung bis
laufend
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