Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anordnung zur Erstellung der Statistik
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
§ 3
§ 3 Periodizität, Kontinuität
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Periodizität, Kontinuität
§ 3. (1) Die Erhebungen sind jährlich über die Berichtsperiode, erstmals im Jahr 2022 durchzuführen, sofern Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 (Anlage III Punkt 1.) sind in den Jahren 2022 und 2026 und danach in fünfjährigen Abständen zu erheben.
(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 (Anlage III Punkte 1. und 2.) sind erstmals
(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b (Anlage I Punkt 9.) sind
§ 4
§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.
(2) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.
(3) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.
(4) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.
§ 5
§ 5 Erhebungsmerkmale
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Erhebungsmerkmale
§ 5. (1) Es sind zu erheben:
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), sind zur Generierung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Positionen (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erheben.
§ 6
§ 6 Erhebungsart
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Erhebungsart
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
§ 7
§ 7 Auskunftspflicht
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Auskunftspflicht
§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
(2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat die Auskunftserteilung durch die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 durch Übermittlung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erfolgen.
(3) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 3 über Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) für statistische Einheiten, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.
(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 bis 3 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.
(5) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 mit weniger als 20 Beschäftigten (ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten, mit einem Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
(6) Die Bundesanstalt kann die Umsatzschwellen für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie Abs. 5 ab dem Berichtsjahr 2022 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
(7) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 5 und Abs. 6 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, die Strukturentwicklung der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
(8) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 8 und 9 angegebenen Beschäftigtenzahlen.
(9) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 7 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(10) Die Bundesanstalt hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 7 Auskunftspflicht besteht.
§ 8
§ 8 Erhebungsunterlagen
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Erhebungsunterlagen
§ 8. (1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.
§ 9
§ 9 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß § 7 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.
(4) Für die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2, dass die Daten gemäß § 5 Abs. 2 vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.
§ 10
§ 10 Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
§ 11
§ 11 Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.
§ 12
§ 12 Publikation der Ergebnisse
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Publikation der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
§ 13
§ 13 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 13. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 14
§ 14 Kostenersatz
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 Z 4 und den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
(2) Im Jahr 2026 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2027 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
§ 15
§ 15 Verweisungen
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Verweisungen
§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 16
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 428/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019, außer Kraft.
(3) Für die Berichtsperiode 2021 besteht für die Auskunftspflichtigen gemäß § 9 Abs. 4 die Wahlmöglichkeit, der Mitwirkungsverpflichtung durch Übermittlung der Daten aus den Saldenlisten gemäß § 7 Abs. 2 nachzukommen.
(4) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2020 erfolgt gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2019.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 18. August 2022 bis laufend