§ 5
§ 5 Erhebungsmerkmale
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?
- Kernaussage§ 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsmerkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es sind zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsmerkmale
§ 5. (1) Es sind zu erheben:
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), sind zur Generierung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Positionen (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erheben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?
§ 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsmerkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. August 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2022
- Fassung seit
- 18. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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