Verordnungen

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)

VerordnungFassung seit 18. August 2022RIS-Stand 18. August 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011990 · BGBl. II Nr. 305/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Fassung: 18. August 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?

  • Kernaussage§ 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß § 7 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.

(4) Für die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2, dass die Daten gemäß § 5 Abs. 2 vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?

§ 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. August 2022
Fassung seit
18. August 2022
Fassung bis
laufend
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