§ 6
§ 6 Erhebungsart
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?
- Kernaussage§ 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsart
§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?
§ 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Erhebungsart" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. August 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2022
- Fassung seit
- 18. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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