§ 12
§ 12 Publikation der Ergebnisse
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?
- Kernaussage§ 12 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Publikation der Ergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Publikation der Ergebnisse
§ 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?
§ 12 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Publikation der Ergebnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 18. August 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2022
- Fassung seit
- 18. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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