Verordnungen

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022)

VerordnungFassung seit 18. August 2022RIS-Stand 18. August 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011990 · BGBl. II Nr. 305/2022 · 46/01 Bundesstatistikgesetz · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Auskunftspflicht

Fassung: 18. August 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?

  • Kernaussage§ 7 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 und 3 besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren örtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

(2) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat die Auskunftserteilung durch die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 durch Übermittlung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erfolgen.

(3) Bei Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 3 über Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b besteht Auskunftspflicht (§ 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000) für statistische Einheiten, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat.

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 bis 3 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat.

(5) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen B05 bis F42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung F43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 4 Abs. 1, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 mit weniger als 20 Beschäftigten (ohne Lehrlinge), die als repräsentativ gelten, mit einem Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

(6) Die Bundesanstalt kann die Umsatzschwellen für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie Abs. 5 ab dem Berichtsjahr 2022 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.

(7) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 5 und Abs. 6 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, die Strukturentwicklung der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.

(8) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 8 und 9 angegebenen Beschäftigtenzahlen.

(9) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 7 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(10) Die Bundesanstalt hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 7 Auskunftspflicht besteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?

§ 7 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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18. August 2022
Fassung seit
18. August 2022
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