§ 14
§ 14 Kostenersatz
Fassung: 18. August 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022?
- Kernaussage§ 14 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kostenersatz
§ 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 Z 4 und den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten P bis R und der Abteilung S96 der ÖNACE 2008 ausüben, verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
(2) Im Jahr 2026 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2027 neu festzulegen.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 in einfachen Worten?
§ 14 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 behandelt "Kostenersatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. August 2022
- Fassung seit
- 18. August 2022
- Fassung bis
- laufend
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