Verordnungen

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

EisbAVVerordnungFassung seit 30. Dezember 2006RIS-Stand 19. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20000181 · BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Sonderbestimmungen für Tunnel

Fassung: 30. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 EisbAV?

  • Kernaussage§ 8 EisbAV behandelt "Sonderbestimmungen für Tunnel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für Tunnel

§ 8. (1) In Tunneln müssen entlang der Tunnelwände durchgehende Randwege vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt ein durchgehender Randweg. Neben jedem Randweg muß an der Tunnelwand ein Handlauf vorhanden sein.

(2) Sofern im Tunnel Rettungsnischen vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Rettungsnischen höchstens 50 m betragen.

(3) Rettungsnischen müssen einander gegenüberliegend in jeder Tunnelwand angeordnet sein. Bei eingleisigen Tunneln genügen Rettungsnischen auf der Seite des Randweges.

(4) Bei der Größe der Standfläche in der Rettungsnische muß berücksichtigt sein

(5) Tunnel mit einer Länge von mehr als 100 m müssen beleuchtbar sein, wobei insbesondere vorzusehen ist:

(6) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m müssen ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel vorhanden sein. Der Abstand zwischen den Anschlußmöglichkeiten muß so gering sein, daß Gefährdungen von Arbeitnehmern oder Erschwernisse der Arbeitsvorgänge bei der Verwendung elektrisch betriebener Arbeitsmittel vermieden werden.

(7) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m müssen im Bereich der Tunnelportale sowie in ausreichender Anzahl in den Rettungsnischen Fernsprecheinrichtungen vorhanden sein. Bei zwei- oder mehrgleisigen Tunneln müssen Fernsprecheinrichtungen in einander gegenüberliegenden Rettungsnischen angeordnet sein. Besonders wichtige Meldungen, beispielsweise Notrufe, müssen vorrangig übermittelt werden können. Anstelle von Fernsprecheinrichtungen können auch diesen gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Straßenbahnen, wenn ein durchgehender Sicherheitsraum vorhanden ist.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 8 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Bedienungsraum
Nächster Paragraph§ 9 Gleisenden

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EisbAV in einfachen Worten?

§ 8 EisbAV behandelt "Sonderbestimmungen für Tunnel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2006 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
30. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 184/2019
  • BGBl. II Nr. 215/2012
  • BGBl. II Nr. 156/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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