Verordnungen

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

EisbAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2000RIS-Stand 19. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20000181 · BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 EisbAV?

  • Kernaussage§ 19 EisbAV behandelt "Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen

§ 19. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur be- oder entladen werden, wenn sichergestellt ist, daß Arbeitnehmer durch Bewegungen von Schienenfahrzeugen nicht gefährdet werden können.

(2) Das Ladegut auf Schienenfahrzeugen muß so verteilt und gesichert sein, daß es

(3) Schienenfahrzeuge müssen so beladen sein, daß

(4) Eine Einschränkung des seitlichen Sicherheitsabstandes oder ein Überragen der Stirnseite des Schienenfahrzeuges durch Ladegut ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern durch andere Maßnahmen vermieden wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 EisbAV in einfachen Worten?

§ 19 EisbAV behandelt "Be- und Entladen von Schienenfahrzeugen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 2000
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 184/2019
  • BGBl. II Nr. 215/2012
  • BGBl. II Nr. 156/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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