§ 6
§ 6 Seitlicher Sicherheitsabstand
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 EisbAV?
- Kernaussage§ 6 EisbAV behandelt "Seitlicher Sicherheitsabstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Seitlicher Sicherheitsabstand
§ 6. (1) Zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung muß ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche von Arbeitnehmern vorhanden sein.
(2) Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes dürfen nur vorhanden sein, wenn und soweit dies technisch erforderlich ist. Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.
(3) Bei Straßenbahnen muß außerhalb von Arbeitsstätten der seitliche Sicherheitsabstand gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sein, wenn ein Aufenthalt von Arbeitnehmern zwischen bewegten Schienenfahrzeugen und Teilen der Umgebung außerhalb von Arbeitsstätten nicht vorgesehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EisbAV in einfachen Worten?
§ 6 EisbAV behandelt "Seitlicher Sicherheitsabstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Rückverweise
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