§ 41a
§ 41a Wartungsbücher, Prüfbefunde
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41a EisbAV?
- Kernaussage§ 41a EisbAV behandelt "Wartungsbücher, Prüfbefunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wartungsbücher, Prüfbefunde
§ 41a. (1) Für die unter § 39 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.
(2) Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41a EisbAV in einfachen Worten?
§ 41a EisbAV behandelt "Wartungsbücher, Prüfbefunde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Rückverweise
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