Anl. 2
Anl. 2 Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 EisbAV?
- KernaussageAnl. 2 EisbAV behandelt "Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zulassungsvoraussetzung gemäß § 50 ist der Fachkenntnisnachweis gemäß § 48 Z 1 (Sicherungsposten)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2
SICHERUNGSAUFSICHT
Zulassungsvoraussetzung gemäß § 50 ist der Fachkenntnisnachweis gemäß § 48 Z 1 (Sicherungsposten)
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten
Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)
4 UE
Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften)
10 UE
Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik)
10 UE
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten
24 UE
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 EisbAV in einfachen Worten?
Anl. 2 EisbAV behandelt "Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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