Verordnungen

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

EisbAVVerordnungFassung seit 19. November 2020RIS-Stand 19. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20000181 · BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Schlußbestimmungen

Fassung: 19. November 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 EisbAV?

  • Kernaussage§ 52 EisbAV behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

9. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 52. (1) Die Bestimmungen der § 5 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 7 Abs. 6 sowie § 8 gelten nicht für Verkehrswege und Arbeitsplätze im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde. Dies gilt nicht für jene Bestimmungen, denen die genehmigte Ausführung bereits entspricht.

(2) Bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und deren Ausführung in Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht entspricht, hat der Arbeitgeber durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Werden unter Abs. 1 erfaßte Teile von Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen erneuert oder verändert, so ist die Erneuerung oder Veränderung dieser Teile entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen bei Verkehrswegen und Arbeitsplätzen im Bereich von Gleisen, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, Einbauten in den Bedienungsraum erfolgen, wenn

(5) In Tunneln, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, müssen ab 1. Jänner 2010 entlang der Tunnelwände durchgehende ebene Standflächen vorhanden sein. Bei eingleisigen Tunneln genügt dies auf einer Seite.

(6) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 100 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde und die nicht den Bestimmungen des § 8 entsprechen, gilt ab 1. Jänner 2010:

(7) In Tunneln mit einer Länge von mehr als 300 m, für die vor dem 1. Juli 2000 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde, müssen ab 1. Jänner 2010 ortsfeste Anschlußmöglichkeiten für elektrisch betriebene Arbeitsmittel gemäß § 8 Abs. 6 vorhanden sein.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis Abs. 7 gelten auch für tunnelähnliche Bauwerke, beispielsweise Kreuzungsbauwerke.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis Abs. 7 gelten nicht für Straßenbahnen.

(10) Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 44, 46 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 11 sowie 47 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitsmittel, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, erteilt wurde.

(11) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Jänner 2008 nachweislich mit Arbeiten gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse weiter beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers.

(12) Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß § 48 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2009, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 EisbAV in einfachen Worten?

§ 52 EisbAV behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2020 bis laufend.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. November 2020
Fassung seit
19. November 2020
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 184/2019
  • BGBl. II Nr. 215/2012
  • BGBl. II Nr. 156/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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