§ 36
§ 36 Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
Fassung: 19. November 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 36 EisbAV?
- Kernaussage§ 36 EisbAV behandelt "Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
§ 36. Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 EisbAV in einfachen Worten?
§ 36 EisbAV behandelt "Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. November 2020
- Fassung seit
- 19. November 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Verweise
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