§ 24
§ 24 Einsatz von Arbeitnehmern
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 EisbAV?
- Kernaussage§ 24 EisbAV behandelt "Einsatz von Arbeitnehmern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten lassen, daß sie die ihnen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einsatz von Arbeitnehmern
§ 24. (1) Arbeitgeber dürfen im Gefahrenraum von Gleisen nur Arbeitnehmer einsetzen, die erwarten lassen, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
(2) Sobald erkennbar ist, daß ein Arbeitnehmer übermüdet ist oder sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt hat, in dem er sich oder andere Personen gefährden könnte, darf dieser Arbeitnehmer nicht oder nicht weiter im Gefahrenraum von Gleisen eingesetzt werden.
(2a) Arbeitnehmer/innen dürfen nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung erst wieder im Gefahrenraum der Gleise eingesetzt werden, sobald sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.
(3) Arbeitgeber haben Arbeitnehmer in der für eine sichere Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Anzahl einzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EisbAV in einfachen Worten?
§ 24 EisbAV behandelt "Einsatz von Arbeitnehmern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Rückverweise
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