Verordnungen

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

EisbAVVerordnungFassung seit 1. Juni 2019RIS-Stand 19. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20000181 · BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 EisbAV?

  • Kernaussage§ 23 EisbAV behandelt "Ausrüstung mit Arbeitsmitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausrüstung mit Arbeitsmitteln

§ 23. (1) Den Arbeitnehmern sind die zur sicheren Durchführung der Arbeitsvorgänge erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Arbeitnehmer in Schienenfahrzeugen müssen Einrichtungen für die Ablage von Kleidung sowie für die sichere Verwahrung der mitzuführenden Ausrüstung vorhanden sein.

(3) Im besetzten Führerstand von Triebfahrzeugen und Steuerwagen muß beim Befahren von Tunneln von Haupt- und Nebenbahnen mit einer Länge von über 1 000 m eine tragbare Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft vorhanden sein.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 EisbAV in einfachen Worten?

§ 23 EisbAV behandelt "Ausrüstung mit Arbeitsmitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2019
Fassung seit
1. Juni 2019
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 184/2019
  • BGBl. II Nr. 215/2012
  • BGBl. II Nr. 156/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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