Verordnungen

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV)

EisbAVVerordnungFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 19. November 2021

RIS-Gesetzesnummer 20000181 · BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2019 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 EisbAV?

  • Kernaussage§ 47 EisbAV behandelt "Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass diese Fahrzeuge sicher geführt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen

§ 47. (1) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass diese Fahrzeuge sicher geführt werden können. Insbesondere müssen eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein ausreichendes Sichtfeld vorhanden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Fahrzeugführersitz, muss nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erkenntnissen eingerichtet sein.

(2) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gestaltet sein, dass keine Sichtbeeinträchtigung durch störende Lichtreflexionen zu erwarten ist.

(3) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Regelung der Raumtemperatur, insbesondere eine Senkung der Raumtemperatur, ermöglichen. Dies gilt nicht für Dampflokomotiven mit nicht geschlossenem Führerstand.

(4) Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen müssen so gebaut sein, dass sie im Notfall rasch verlassen werden können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 46 Schienenfahrzeuge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 EisbAV in einfachen Worten?

§ 47 EisbAV behandelt "Führerstände von Triebfahrzeugen und Steuerwagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
  • BGBl. II Nr. 184/2019
  • BGBl. II Nr. 215/2012
  • BGBl. II Nr. 156/2011

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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