§ 37
§ 37 Kennzeichnung
Fassung: 1. Juni 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 EisbAV?
- Kernaussage§ 37 EisbAV behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Kennzeichnung
Signale
§ 37. (1) Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 398/2008, zu verwenden.
(2) Zur Regelung des Straßenbahnbetriebes auf Straßenbahnen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind die Signale Sh 3b, Sh 3c, Vb 1, Vb 2 und Vb 3 gemäß Anlage 2 der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EisbAV in einfachen Worten?
§ 37 EisbAV behandelt "Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Juni 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Rückverweise
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