§ 26
§ 26 Sicherungsmaßnahmen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 EisbAV?
- Kernaussage§ 26 EisbAV behandelt "Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicherungsmaßnahmen
§ 26. (1) Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Abs. 2 und des Abs. 3 sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
(2) Die Sicherungsmaßnahmen sind in folgender Rangordnung zu treffen:
(3) Die unter Abs. 2 angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 EisbAV in einfachen Worten?
§ 26 EisbAV behandelt "Sicherungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Verweise
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Rückverweise
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