Anl. 1
Anl. 1 Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1
Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 EisbAV?
- KernaussageAnl. 1 EisbAV behandelt "Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1
SICHERUNGSPOSTEN
Ausbildungsinhalte
Unterrichtseinheiten
Verhalten im Gefahrenraum der Gleise (Bedeutung der Signale, Gestaltung der Bahn- und Gleisanlagen, Elektroschutz bei elektrischen Bahnen, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)
8 UE
Grundlagen der Betriebsabwicklung (Organisation des Eisenbahnbetriebes, Grundlagen des Vorschriftenwesens)
4 UE
Arbeitnehmerschutzvorschriften für Sicherungsposten (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung)
4 UE
Betriebsvorschriften für Sicherungsposten (einschließlich Signalvorschriften)
8 UE
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten
24 UE
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 EisbAV in einfachen Worten?
Anl. 1 EisbAV behandelt "Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß § 49 Z 1" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2008
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 483/2020 idF BGBl. II Nr. 471/2021 (VFB)
- BGBl. II Nr. 184/2019
- BGBl. II Nr. 215/2012
- BGBl. II Nr. 156/2011
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Verweise
Rückverweise
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