Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 15. März 2024RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Einreichung

Fassung: 15. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 EAG-IZV?

  • Kernaussage§ 8 EAG-IZV behandelt "Einreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind über die von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einreichung

§ 8. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 21. April 2022 liegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)

(3) Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.

(4) Werden Unterlagen gemäß § 9 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.

(5) Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.

(6) Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Förderwerber

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 EAG-IZV in einfachen Worten?

§ 8 EAG-IZV behandelt "Einreichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2024
Fassung seit
15. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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