Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 17. Januar 2026RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EAG-IZV?

  • Kernaussage§ 6 EAG-IZV behandelt "Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Überschrift sowie Abs. 6 bis 10 sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

§ 6. (1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.

(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die

(3) Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

(4) Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.

(5) Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:

(6) Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:

(7) Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.

(8) Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.

(9) Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.

(10) Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EAG-IZV in einfachen Worten?

§ 6 EAG-IZV behandelt "Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
17. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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