Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 24. April 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Rückzahlungen

Fassung: 24. April 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 EAG-IZV?

  • Kernaussage§ 15 EAG-IZV behandelt "Rückzahlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückzahlungen

§ 15. (1) Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.

(3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 16 Rechtsnachfolge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 EAG-IZV in einfachen Worten?

§ 15 EAG-IZV behandelt "Rückzahlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. April 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2025
Fassung seit
24. April 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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