§ 18
§ 18 Inkrafttreten
Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 EAG-IZV?
- Kernaussage§ 18 EAG-IZV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
(4) § 1 Abs. 1 und 5, § 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 EAG-IZV in einfachen Worten?
§ 18 EAG-IZV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2026 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Januar 2026
- Fassung seit
- 17. Januar 2026
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 12/2026
- BGBl. II Nr. 76/2025
- BGBl. II Nr. 78/2024
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