Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 17. Januar 2026RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Inkrafttreten

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 EAG-IZV?

  • Kernaussage§ 18 EAG-IZV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.

(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

(4) § 1 Abs. 1 und 5, § 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 EAG-IZV in einfachen Worten?

§ 18 EAG-IZV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
17. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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