§ 4
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses
Fassung: 15. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 EAG-IZV?
- Kernaussage§ 4 EAG-IZV behandelt "Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses
§ 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
(2) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
(3) Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO.
(4) Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.
(5) Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 EAG-IZV in einfachen Worten?
§ 4 EAG-IZV behandelt "Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2024
- Fassung seit
- 15. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 12/2026
- BGBl. II Nr. 76/2025
- BGBl. II Nr. 78/2024
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