§ 9
§ 9 Förderanträge und Unterlagen
Fassung: 15. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 EAG-IZV?
- Kernaussage§ 9 EAG-IZV behandelt "Förderanträge und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderanträge und Unterlagen
§ 9. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:
(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.
(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAGFörderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 EAG-IZV in einfachen Worten?
§ 9 EAG-IZV behandelt "Förderanträge und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2024
- Fassung seit
- 15. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 12/2026
- BGBl. II Nr. 76/2025
- BGBl. II Nr. 78/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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