Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 15. März 2024RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Förderanträge und Unterlagen

Fassung: 15. März 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 EAG-IZV?

  • Kernaussage§ 9 EAG-IZV behandelt "Förderanträge und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Förderanträge und Unterlagen

§ 9. (1) Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:

(2) Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:

(3) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.

(4) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAGFörderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 EAG-IZV in einfachen Worten?

§ 9 EAG-IZV behandelt "Förderanträge und Unterlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2024
Fassung seit
15. März 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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