§ 13
§ 13 Endabrechnung und Auszahlung
Fassung: 15. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 EAG-IZV?
- Kernaussage§ 13 EAG-IZV behandelt "Endabrechnung und Auszahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Endabrechnung und Auszahlung
§ 13. (1) Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAGFörderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAGFörderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate und bei Wasserkraftanlagen um bis zu neun Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.
(2) Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden.
(3) Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
(4) Bei Wasserkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
(5) Bei Windkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAGFörderabwicklungsstelle zu übermitteln:
(7) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (zB Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln. Bei Ratenzahlungen ist ein Zahlungsnachweis zumindest in der Höhe des auszuzahlenden Investitionszuschusses vorzulegen.
(8) Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.
(9) Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.
(10) Die Auszahlung der Fördermittel kann bei Wasserkraftanlagen nach folgendem Modus erfolgen:
(11) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung und Auszahlung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EAG-IZV in einfachen Worten?
§ 13 EAG-IZV behandelt "Endabrechnung und Auszahlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. März 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2024
- Fassung seit
- 15. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 12/2026
- BGBl. II Nr. 76/2025
- BGBl. II Nr. 78/2024
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