§ 10
§ 10 Ermittlung der förderfähigen Kosten
Fassung: 15. März 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 EAG-IZV?
- Kernaussage§ 10 EAG-IZV behandelt "Ermittlung der förderfähigen Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10. (1) Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)
(4) Nicht förderfähig sind jedenfalls:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 EAG-IZV in einfachen Worten?
§ 10 EAG-IZV behandelt "Ermittlung der förderfähigen Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2024
- Fassung seit
- 15. März 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 12/2026
- BGBl. II Nr. 76/2025
- BGBl. II Nr. 78/2024
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Verweise
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