§ 16
§ 16 Rechtsnachfolge
Fassung: 16. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 EAG-IZV?
- Kernaussage§ 16 EAG-IZV behandelt "Rechtsnachfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechtsnachfolge
§ 16. (1) Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAGFörderabwicklungsstelle umgehend unter Vorlage aller relevanten Unterlagen schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
(2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger werden die ursprünglichen Parteien von ihren bis zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen erst frei, wenn der Rechtsnachfolger diese Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 EAG-IZV in einfachen Worten?
§ 16 EAG-IZV behandelt "Rechtsnachfolge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. März 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2023
- Fassung seit
- 16. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 12/2026
- BGBl. II Nr. 76/2025
- BGBl. II Nr. 78/2024
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