Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 17. Januar 2026RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Fördervertrag

Fassung: 17. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 EAG-IZV?

  • Kernaussage§ 12 EAG-IZV behandelt "Fördervertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fördervertrag

§ 12. (1) Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen (Allgemeine Vertragsbedingungen) zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per EMail zu verständigen.

(2) Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:

(3) Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15. Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.

(4) Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 EAG-IZV in einfachen Worten?

§ 12 EAG-IZV behandelt "Fördervertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2026
Fassung seit
17. Januar 2026
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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