Verordnungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Gewährung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung, Revitalisierung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom – EAG-IZV)

EAG-IZVVerordnungFassung seit 24. April 2025RIS-Stand 16. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20012195 · BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2025 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

Anl. 1

Anl. 1 Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8

Fassung: 24. April 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Anl. 1 EAG-IZV?

  • KernaussageAnl. 1 EAG-IZV behandelt "Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vgl. § 18 Abs. 3 Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8

Technische Komponente

Fertigungsschritte

Photovoltaikmodule

Wechselrichter

Stromspeicher

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Inkrafttreten
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 EAG-IZV in einfachen Worten?

Anl. 1 EAG-IZV behandelt "Fertigungsschritte gemäß § 6 Abs. 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. April 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. April 2025
Fassung seit
24. April 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 12/2026
  • BGBl. II Nr. 76/2025
  • BGBl. II Nr. 78/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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