§ 25
§ 25 Meldungen über die Sammlung und Behandlung
Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 25 Batterienverordnung behandelt "Meldungen über die Sammlung und Behandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldungen über die Sammlung und Behandlung
§ 25. (1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle die Massen von Altbatterien getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien im Wege des Registers zu melden, die
(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher – ausgenommen von einem Eigenimporteur – übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Altbatterien die Meldung gemäß Abs. 1 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(3) Jeder Abfallbehandler, der Altbatterien behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 je Ziffer dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 und der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zur Verfügung zu stellen.
(3a) Jeder Abfallsammler und -behandler, der Gerätealtbatterien in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus der Europäischen Union ausführt, hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einmal jährlich bis zum 30. Juni des der Ausfuhr folgenden Kalenderjahres die exportierte Masse an Gerätealtbatterien aufgegliedert in Pb-Säure-, NiCd- und sonstige Gerätealtbatterien sowie die entsprechenden Recyclingeffizienzmeldungen der jeweiligen Verwertungs- oder sonstigen Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen.
(4) Für das Jahr 2008 haben sich die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 auf die vom 26. September 2008 bis 31. Dezember 2008 gesammelten Altbatterien zu beziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 25 Batterienverordnung behandelt "Meldungen über die Sammlung und Behandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 311/2021
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