§ 17
§ 17 Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 Batterienverordnung?
- Kernaussage§ 17 Batterienverordnung behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 erfolgen kann.
(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Fahrzeugaltbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge und Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen politischen Bezirken erfolgen kann.
(4) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien haben die jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen, bewirkt aber keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)
(8) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.
(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Batterienverordnung in einfachen Worten?
§ 17 Batterienverordnung behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Juli 2021
- Fassung seit
- 8. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:40
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 311/2021
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