Verordnungen

Batterienverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren (Batterienverordnung)

VerordnungFassung seit 8. Juli 2021RIS-Stand 8. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005815 · BGBl. II Nr. 159/2008 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

Fassung: 8. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Batterienverordnung?

  • Kernaussage§ 17 Batterienverordnung behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 17. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 erfolgen kann.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme für Fahrzeugaltbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Vertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge und Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) in allen politischen Bezirken erfolgen kann.

(4) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien haben die jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen, bewirkt aber keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2021)

(8) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.

(9) Sammel- und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Gerätebatterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Batterienverordnung in einfachen Worten?

§ 17 Batterienverordnung behandelt "Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Juli 2021
Fassung seit
8. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:40
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 311/2021

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.